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Kein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe bei einem Grad der Behinderung des Kindes unter 50 %

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2005/93 Heft 6 v. 15.3.2005

§ 8 Abs 5 Abs 5 FLAG

Der Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe gem § 8 Abs 5 FLAG ist an die Voraussetzung eines Grades der Behinderung von mindestens 50 % geknüpft, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

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