§ 8 Abs 5 Abs 5 FLAG
Der Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe gem § 8 Abs 5 FLAG ist an die Voraussetzung eines Grades der Behinderung von mindestens 50 % geknüpft, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.