§ 6 Z 2 lit a EStG 1988
§ 115 Abs 1 BAO
Auch wenn die Ungewissheit über den Zeitpunkt der Rückführung von hingegebenem Besserungskapital in Form einer vereinbarten Gewinnbeteiligung einer Aktivierung des Gewinnanspruches aus dem „Gewinnschein“ nicht entgegensteht, muss für eine Teilwertabschreibung des Besserungskapitals der Nachweis dessen Entwertung bzw dass weitere Gewinnrückflüsse aus der vereinbarten Gewinnbeteiligung zum Bilanzstichtag nicht mehr zu erwarten seien, erbracht oder wenigstens glaubhaft gemacht werden. Eine Verpflichtung der AbgBeh zur amtswegigen Ermitttlung des (niedrigeren) Teilwertes besteht nicht. Das FA hat bei Wahrnehmung der ihm durch das Gesetz aufgetragenen amtswegigen Ermittlungspflichten bloß die vom AbgPfl vorgenommene Teilwertabschreibung einer Überprüfung zu unterziehen.