§§ 2, 4, 6 Wr AnkAbgV 1985
1. In die Bemessungsgrundlage für die Ankündigungs-abg in Wien ist nach dem „Studioprinzip“ auch der außerhalb der erhebungsberechtigten Gemeinde erzielte Reklamewert einzubeziehen.
§§ 2, 4, 6 Wr AnkAbgV 1985
1. In die Bemessungsgrundlage für die Ankündigungs-abg in Wien ist nach dem „Studioprinzip“ auch der außerhalb der erhebungsberechtigten Gemeinde erzielte Reklamewert einzubeziehen.