§ 27 Abs 1 VwGG
§ 33 Abs 1 VwGG
1. Es ist nicht Aufgabe des VwGH, in einer Beschwerdesache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage keine Bedeutung mehr zukommt.
§ 27 Abs 1 VwGG
§ 33 Abs 1 VwGG
1. Es ist nicht Aufgabe des VwGH, in einer Beschwerdesache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage keine Bedeutung mehr zukommt.