§§ 212, 212a, 295 BAO
§ 42 Abs 3 VwGG
Die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung eines aufhebenden Erk des VwGH bedeutet nicht nur, dass der Rechtszustand zwischen Erlassung des angef B und seiner Aufhebung im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob der aufgehobene B von Anfang an nicht erlassen worden wäre, sondern hat auch zur Folge, dass allen Rechtsakten, die während der Geltung des sodann aufgehobenen B auf dessen Basis gesetzt wurden, im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen wurde. Stehen Aussetzungs- und Stundungszinsen für durch einen aufgehobenen B festgesetzte Abg in einem unlösbaren rechtlichen Zusammenhang, gelten die diese Zinsen festsetzenden B daher als nicht erlassen.