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Zumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes eines Bauleiters bei doppelter Haushaltsführung wegen unüblicher Entfernung der Erwerbstätigkeit vom Familienwohnsitz

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2005/68 Heft 5 v. 1.3.2005

§ 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988

§ 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988

Die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, wird niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Berufliche Veranlassung der mit der doppelten Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des StPfl und deren daraus resultierende Qualifizierung als Werbungskosten liegen nur dann vor, wenn dem StPfl die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann. Solche Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektiven Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus. Es ist Sache des StPfl, der die Beibehaltung des in unüblicher Entfernung vom Beschäftigungs- ort gelegenen Familienwohnsitzes als beruflich veranlasst geltend macht, der AbgBeh die Gründe zu nennen, aus denen er die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung als unzumutbar ansieht, ohne dass die AbgBeh in einem solchen Fall verhalten ist, nach dem Vorliegen auch noch anderer als der vom StPfl angegebenen Gründe für die behauptete Unzumutbarkeit zu suchen.

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