§ 3 Abs 1 Abs 1 Vlbg JagdAbgG
Die Vereinbarung eines vom dispositiven Recht abweichenden Fälligkeitstermines für den Jahrespachtzins im Jagdpachtvertrag kann bei gebotener wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine vertraglich ausbedungene Nebenleistung im Verständnis des § 3 Abs 1 Vlbg JagdAbgG 2003 in Form einer Vorauszahlung des Jagdpachtzinses sein.