DBA-Schweiz: Art 15 Z 1 und 4 Art 15
§ 47 Abs 2 EStG 1988
1. Die Voraussetzung der Besteuerung als Grenzgänger nach Art 15 Z 4 DBA-Schweiz, dass der AN „sich üblicherweise an jedem Arbeitstag“ von seinem Wohnort an den im anderen Staat gelegenen Arbeitsort begibt, kann auch bei Dienstverhältnissen erfüllt sein, die nicht Arbeitsleistungen an jedem Werktag, sondern etwa nur Arbeitsleistungen an einem Tag pro Woche umfassen. Diese Betrachtung stellt auf die auf das konkrete Dienstverhältnis bezogene Zahl der Arbeitstage ab. Die in Rede stehende Voraussetzung ist daher auch dann erfüllt, wenn die unselbstständige Tätigkeit darin besteht, dass an einem Tag pro Woche Unterricht erteilt wird, und der Dienstnehmer sich üblicherweise an diesem einen Tag pro Woche für Zwecke der Arbeitsverrichtung von seinem Ansässigkeitsstaat aus an den Arbeitsort begibt. Die Voraussetzung des arbeitstäglichen Pendelns zwischen Ansässigkeitsstaat und Arbeitsort im anderen Staat ist auch erfüllt, wenn der Dienstnehmer an „arbeitsfreien“ Tagen seine Arbeitsvorbereitung zu Hause vornimmt. Der materielle Gehalt der Tätigkeit als Gitarrelehrer besteht in der Erteilung von Gitarreunterricht. Eine vom Gitarrelehrer am Wohnort vorgenommene Vorbereitung auf den Gitarreunterricht steht daher seiner Einstufung als Grenzgänger nicht entgegen.