§ 3 ALSAG, § 6 ALSAG
Art 87 ff EG
1. Bei dem hier für einen Bemessungszeitraum im Jahr 2002 zu beurteilenden System im Zusammenhang mit den Altlastenbeiträgen handelte es sich somit um ein in sich geschlossenes, am Merkmal der typischerweise von Deponien ausgehenden Gefahren orientiertes System. Der Umstand, dass ein bestimmte Wirtschaftstreibende umfassendes Regelungssystem der Abfallwirtschaft zur Abwendung bzw Beseitigung von möglichen Umweltgefahren, die gerade (auch) durch die Tätigkeit dieser Wirtschaftstreibenden in der Vergangenheit entstanden sind, möglicherweise Auswirkungen auf deren Wettbewerbssituation nach sich zieht, ist aber allenfalls eine Nebenwirkung des in sich geschlossenen und sachgerechten Systems, jedoch kein staatlicher Eingriff zugunsten möglicher Mitbewerber.