§ 150 Abs 2 Stmk LAO
Erkenntnis: Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
1. Hat ein mit GetrSt belasteter AbgPfl neben der Behauptung der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit im verwbeh Verfahren auch weitere Gründe für die Rechtswidrigkeit des Abg-B vorgebracht, die nicht unmittelbar im Zusammenhang mit der Gemeinschaftsrechtsfrage stehen, kann die Berufungsbeh den angef B nicht deswegen bestätigen, weil der AbgPfl nicht rechtzeitig einen Rechtsbehelf iSd Urteils vom 09.03.2000, C-437/97 , erhoben habe und deswegen auf sein weiteres inhaltliches Vorbringen in der Vorstellung nicht näher einzugehen sei. Sie verkennt damit die Rechtslage, weil sich die „Rechtzeitigkeit“ der Einbringung eines Rechtsbehelfes nur auf die Frage der wirksamen Geltendmachung der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Getränkeabg bezog, nicht aber Rechtswidrigkeiten des B der AbgBeh zweiter Instanz.