§ 69 Abs 1 Z 2 AVG
Ein bei der Entscheidung einer Verwaltungsbeh nicht berücksichtigter Beschluss des Gemeinderates scheidet als ein nicht auf der Tatsachenebene eingetretenes Ereignis, sondern als Teil der von der Beh anzuwendenden Rechtslage, also als ein der rechtlichen Ebene zuzuordnendes Element, von vornherein als Wiederaufnahmsgrund iSd § 69 Abs 1 Z 2 AVG aus.