§ 1a NÖ KanalG, § 5 NÖ KanalG
Bei der Berechnung der „Geschossfläche“ nach § 1a Z 6 NÖ KanalG 1977, die der Bemessung der Kanalbenützungsgeb in NÖ zugrunde zulegen ist, ist die von den (Außen)wänden in Anspruch genommene Fläche eines Geschosses in die Berechnung der Kanalbenützungsgeb mit einzubeziehen.