§ 230 OÖ LAO
§ 71 AVG
Auch wenn in der Kanzlei eines Parteienvertreters die sofortige Überprüfung von Fristen und Terminen einlangender Schriftstücke von einer - wenn auch verlässlichen und umsichtigen - Kanzleikraft vorgenommen wird, entspricht dies nicht der in der Jud geforderten Vorgangsweise eines Parteienvertreters und erlaubt es nicht mehr, aufseiten des Parteienvertreters nur einen minderen Grad des Versehens anzunehmen. Ein Parteienvertreter, der sich aus welchen Gründen immer völlig auf die Richtigkeit der Fristvormerkungen von Angestellten verlässt, tut dies auf die Gefahr, dass das als ein die Wiedereinsetzung ausschließendes und der von ihm vertretenen Partei zuzurechnendes Verschulden qualifiziert wird. Eine regelmäßige Kontrolle, ob eine erfahrene und zuverlässige Kanzleikraft rein manipulative Tätigkeiten auch tatsächlich ausführt, ist dem Parteienvertreter nicht zuzumuten, will man seine Sorgfaltspflicht nicht überspannen. Die mangelnde Kontrolle steht einem Wiedereinsetzungsantrag jedoch entgegen, wenn es sich um einen nicht rein manipulativen Vorgang handelt, wie bei der kanzleimäßigen Bestimmung einer Rechtsmittelfrist.