§ 12 BAO, § 20 BAO, § 224 BAO, § 248 BAO
1. Im Falle des Vorliegens eines Abg-B ist die über die Haftung entscheidende AbgBeh an den Inhalt des Abg-B gebunden. Argumente des zur Haftung Herangezogenen gegen den AbgAnspruch lassen sich in diesen Fällen erst in Erledigung der nach § 248 BAO erhobenen Berufung des Haftungspflichtigen gegen den AbgAnspruch berücksichtigen, welche aber erst nach rechtlichem Feststehen der Haftung ansteht.