§ 9 BAO, § 80 BAO
§ 7 WAO, § 54 WAO
Auch wenn ein Gf nur „auf dem Papier“ Gf der AbgPfl gewesen ist, während sich ein anderer als Firmenchef geriert und auch sämtliche kaufmännische Angelegenheiten im Unternehmen wahrgenommen hat (dieser ihm auch jeglichen Einblick in die finanzielle Gebarung des Unternehmens verweigert hat) vermag dieser behauptete Mangel einer Einflussmöglichkeit auf die Geschäftsführung der AbgPfl ein Fehlen des Verschuldens an der Nichtentrichtung der haftungsgegenständlichen Abg und damit der Haftung des Gf nichts zu ändern (vgl etwa auch die E 13.03.1992, 92/17/0057, und 22.01.2004, 2003/14/0097). Voraussetzung für die Geltendmachung einer Haftung nach § 9 BAO (bzw § 7 Abs 1 WAO) ist nur, dass die Abg beim AbgPfl nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden können, insb im Falle der Konkurseröffnung. Das Ergebnis eines Konkursverfahrens muss somit keineswegs abgewartet werden.