§ 21 Abs 4 UStG 1994 und § 21 Abs 9 UStG 1994
§ 245 Abs 3 BAO
1. Einem (nach § 21 Abs 4 UStG 1994 ergangenen) B über die Veranlagung zur USt für ein Kalenderjahr kommt weder eine einen (sich auf § 21 Abs 9 UStG 1994 und die V BGBl 1995/279 stützenden) B über die Abweisung eines Antrages auf Vorsteuererstattung „ergänzende“, noch eine einen solchen B „verdrängende“ Wirkung zu, sodass sich die Hemmung des Ablaufes einer Berufungsfrist für eine Berufung im Vorsteuererstattungsverfahren durch ein Fristerstreckungsansuchen nicht auch auf die Berufungsfrist im Veranlagungsverfahren erstreckt.