§ 14 GGG, § 18 Abs 2 Z 2 GGG
§ 58 JN
Verpflichtet sich in einem Rechtsstreit über ausständigen Mietzins der Mieter, zusammen mit dem monatlichen Mietzins samt Betriebs- und Wirtschaftskosten iHv 300 € die auf Seiten des Vermieters aufgelaufenen Prozesskosten iHv 516,38 € zu bezahlen, kommt es bei der Bemessung der Vergleichsgeb nicht darauf an, ob ein im Vergleich festgeschriebener Anspruch bestritten war, sondern nur auf die im Vergleich übernommene Verpflichtung. Auch wenn die Höhe des Mietzinses nie strittig gewesen und mit der Erwähnung des Mietzinses im Vergleich keine neue Leistungsverpflichtung verbunden sein sollte, verpflichtete sich Mieter nach dem Inhalt des Vergleiches eben auch zur Zahlung des Mietzinses samt den Betriebs- und Wirtschaftskosten in der Höhe von 300 €. Somit ist aufgrund dieser eingegangenen Verpflichtung dafür auch die GerichtsgebPflicht gegeben.