§ 4 Abs 2 KStG 1988, § 24 Abs 4 KStG 1988
Körperschaften iSd § 1 Abs 2 KStG 1988 sind auch dann bis zu jenem Zeitpunkt (mindest-)stpfl, in dem die Rechtspersönlichkeit untergeht, jedenfalls bis zu jenem Zeitpunkt, in dem das gesamte Vermögen auf andere übergegangen ist, wenn der Geschäftsbetrieb eingestellt und der Gewerbeschein zurückgestellt wurde.