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Vermietungen grundsätzlich nicht von der landwirtschaftlichen Pauschalierung erfasst

Erkenntnisse des EuGHÖStZB 2005/453 Heft 19 v. 3.10.2005

USt

Art 25 Sechste RL 77/38/EWG

Die Vermietung fällt nur dann unter die landwirtschaftliche Pauschalierung nach Art 25, wenn sie Mittel betrifft, die der landwirtschaftliche Erzeuger gewöhnlich zum Betrieb seiner eigenen Landwirtschaft verwendet. Die Vermietung, mit der ein Landwirt die ausschließliche Nutzung an Gebäuden oder Grundstücken oder anderen Gütern einem anderen Landwirt überlässt, damit dieser die Früchte daraus zieht, fällt nicht unter die Pauschalierung, weil der überlassende Landwirt die betreffenden Güter damit nicht mehr gewöhnlich (in seinem Betrieb) verwenden kann.

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