USt
Art 25 Sechste RL 77/38/EWG
Die Vermietung fällt nur dann unter die landwirtschaftliche Pauschalierung nach Art 25, wenn sie Mittel betrifft, die der landwirtschaftliche Erzeuger gewöhnlich zum Betrieb seiner eigenen Landwirtschaft verwendet. Die Vermietung, mit der ein Landwirt die ausschließliche Nutzung an Gebäuden oder Grundstücken oder anderen Gütern einem anderen Landwirt überlässt, damit dieser die Früchte daraus zieht, fällt nicht unter die Pauschalierung, weil der überlassende Landwirt die betreffenden Güter damit nicht mehr gewöhnlich (in seinem Betrieb) verwenden kann.