USt
Art 13 Sechste RL 77/388/EWG
Luxemburg räumt dem Vermieter die Option zur Steuerpflicht der Vermietung nur ein, wenn der Mieter das Mietgebäude zumindest überwiegend für Zwecke verwendet, die diesen zum Vorsteuerabzug berechtigen. Die Optionserklärung muss dem FA vor der Vermietung zur Genehmigung vorgelegt werden. Diese Regelung ist mit der RL vereinbar. Ein Verfahren der vorherigen Zustimmung ermöglicht es, im Einzelfall das Vorliegen der Voraussetzungen zu prüfen, die der Mitgliedstaat für das Recht auf Option zur Steuerpflicht von Vermietungsumsätzen normiert. Ein solches Zustimmungsverfahren zielt nicht auf die Beeinträchtigung des Vorsteuerabzugsrechts ab, sondern ermöglicht die vollständige Ausübung dieses Rechts, sofern bestimmte Erfordernisse, wie das Vorlegen einer Optionserklärung und die Einholung einer Zustimmung der Beh innerhalb bestimmter Fristen, beachtet sind.