Art 7 Abs 1 B-VG, Art 18 B-VG
§ 95 EStG 1988
1. Keine Unsachlichkeit der in § 95 Abs 2 EStG 1988 normierten Haftung. Gegen die mit Abzugssteuern verbundene - verschuldensunabhängige - Haftung des Abfuhrverpflichteten bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Die Best betrifft die Abzugs- und Abfuhrverpflichtung im Zusammenhang mit den Früchten einer Kapitalanlage, wobei sich die Bemessungsgrundlage aus den Wertpapierkonditionen und dem Zeitfaktor ergibt.