Verbrauchsteuern
Art 2 Abs 2 RL 92/81/EWG zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle
1. Der Begriff „Verbrauch als Heizöl“ in Art 2 Abs 2 Satz 1 der RL 92/81 ist autonom aus dem Gemeinschaftsrecht auszulegen. Der Gesetzgeber auf Gemeinschaftsebene hat die Verwendung der Mineralöle, die eine Verbrauchsteuererhebung auslösen und mithin den Steuergegenstand bilden, einheitlich festgelegt.