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Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der schwedischen Regelung, wonach beschränkt Stpfl auch dann kein Grundfreibetrag gewährt wird, wenn sie im Ansässigkeitsstaat kein Einkommen erzielen

Erkenntnisse des EuGHÖStZB 2005/425 Heft 18 v. 15.9.2005

ESt

Art 39 EG

1. Nach der schwedischen Regelung wurden beschränkt stpfl AN, die sich maximal sechs Monate in Schweden aufhalten, ausnahmslos mit einer fixen QuellenSt von 25 %, ohne Berücksichtigung eines den anderen StPfl zustehenden Grundfreibetrages, besteuert. Die Regelung verstößt gegen die AN-Freizügigkeit des Art 39 EG. Wenn der Gebietsfremde in seinem Wohnsitzstaat keine nennenswerten Einkünfte hat und sein Einkommen im Wesentlichen aus einer Tätigkeit bezieht, die er im Beschäftigungsstaat ausübt, so dass der Wohnsitzstaat nicht in der Lage ist, ihm die Vergünstigungen zu gewähren, die sich aus der Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse ergeben, so muss der Beschäftigungsstaat die persönlichen Verhältnisse steuermindernd berücksichtigen.

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