§ 229 Abs 3 NÖ LAO
§ 308 Abs 4 BAO
Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen Monatsfrist nach Wegfall des Hindernisses eingebracht werden. Als Hindernis für die rechtzeitige Einbringung eines Rechtsmittels ist jenes Ereignis zu verstehen, das die Fristeinhaltung verhindert hat. Besteht dieses Hindernis in einem Rechtsirrtum über das einzubringende Rechtsmittel, so hört dasselbe auf, sobald die Verfahrenspartei diesen Rechtsirrtum als solchen erkennen konnte und musste.