§ 1 Z 4 NoVAG, § 3 Z 3 NoVAG, § 4 Z 1 NoVAG
§ 19 BAO
Einen steuerbaren Vorgang in Bezug auf eine Änderung der begünstigten Nutzung von nach § 3 Z 3 NoVAG befreiten Kfz kann nur der Unternehmer tätigen, der nach § 4 Z 1 NoVAG auch allein als AbgSchuldner in Betracht kommt. Fand ein Taxiunternehmen für das ein Taxifahrzeug NoVA-befreit angeschafft worden war, mit dem Tod des Vaters eines AbgPfl sein Ende, trat damit auch in Bezug auf das von diesem Unternehmer genutzte Taxifahrzeug eine Änderung der begünstigten Nutzung iSd § 1 Z 4 NoVAG ein. Die NoVA kommt damit an den Erben als AbgPfl als dessen Gesamtrechtsnachfolger nach § 19 BAO zur Vorschreibung.