§ 293b BAO
§ 23 Z 2 EStG 1988
War dem FA bei Prüfung der AbgErklärungen in Zusammenhang mit der Aktenlage (GesVertrag) ersichtlich, dass stille Gesellschafter im Falle ihres Ausscheidens nicht an den stillen Reserven samt dem Firmenwert beteiligt sind, hat, weil nach der Rsp des VwGH, von der abzugehen kein Anlass besteht, die stillen Gesellschafter nur dann als Mitunternehmer anzusehen sind, wenn sie an den stillen Reserven samt dem Firmenwert beteiligt sind, für das FA im Zuge der Erlassung der FeststellungsB von vornherein die Gewissheit bestehen müssen, dass die in der AbgErklärung vertretene Rechtsansicht unrichtig ist. Solcherart ist eine offensichtliche Unrichtigkeit vorgelegen, die zur B-Berichtigung nach § 293b BAO berechtigt hat.