§ 22 BAO, § 23 BAO, § 167 Abs 2 BAO
§ 12 Abs 3 EStG 1988
1. Ob ein StPfl iZm der Zuführung des aus einer Beteiligungsveräußerung stammenden Buchgewinnes an eine Übertragungsrücklage nach § 12 Abs 3 EStG 1988 bereits im Zeitpunkt des Erwerbs der Beteiligung nicht die Absicht gehabt hat, die Beteiligung auf Dauer zu halten, weswegen dieses Wirtschaftsgut nicht zum Anlagevermögen, sondern zum Umlagevermögen gehört hat, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Diese ist insofern der vwg Kontrolle zugänglich, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also ob sie den Denkgesetzen und dem allg menschlichen Erfahrungsgut bzw den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechen. Damit der VwGH diesem gesetzlichen Auftrag nachkommen kann, hat der angef B jenen Sachverhalt anzuführen, den die bel Beh als Ergebnis ihrer Überlegungen zur Beweiswürdigung als erwiesen annimmt; anschließend sind jene Erwägungen der Beh darzustellen, welche sie bewogen haben, einen anderen als den vom AbgPfl behaupteten Sachverhalt als erwiesen anzunehmen.