§ 131 Abs 1 Z 5 BAO, § 132 BAO
§ 167 Abs 2 BAO, § 184 Abs 3 BAO
Werden im Taxigewerbe Abrechnungsbelege, die den Taxameterstand bei Übernahme und bei Rückgabe des Kfz durch den Taxilenker ausweisen und aufgrund derer geprüft werden kann, ob der Fahrer dem Unternehmer die tatsächlich vereinnahmte Losung aushändigte, und die als zu den Büchern oder Aufzeichnungen gehörige Belege iSd § 131 Abs 1 Z 5 BAO und des § 132 BAO anzusehen sind, nicht aufbewahrt, ist die Beh berechtigt, die abzuführenden Abg zu schätzen. Die Abrechnungsbelege sind auch jedenfalls als sonstige Unterlagen anzusehen, die iSd letztgenannten Best für die AbgErhebung von Bedeutung sind, weshalb sie schon aufgrund beider Best - ohne dass es noch besonderer gesetzlicher Anordnungen bedurft hätte - aufzubewahren sind (vgl E 23.05.1990, 89/13/0280 und 89/13/0281, und 25.09.2001, 96/14/0160). Der Umstand, dass die „Verplombung und Kontrolle“ der Taxameter gesetzlich vorgeschrieben ist, bietet nach der forensischen Erfahrung noch keine Gewähr dafür, dass eine Verkürzung von Taxierlösen von vornherein ausgeschlossen werden kann. Dass vom Taxiunternehmer verzeichnete Kilometerstände in keinem einzigen Fall mit jenen Kilometerständen übereinstimmten, welche von den Werkstätten festgehalten worden waren, durfte die Beh durchaus als Indiz für die Unrichtigkeit der vom Taxiunternehmer geführten Aufzeichnungen ansehen