§ 26 Z 4 EStG 1988
§ 166 BAO
Auch im Rahmen der Anwendung des § 26 Z 4 EStG trifft es nicht zu, dass der Nachweis der mit einem Pkw gefahrenen Strecken nur durch ein Fahrtenbuch oder Reisekostenaufzeichnungen mit konkreten formalen Erfordernissen geführt werden kann. Steht nicht die Dauer einer Dienstreise in Streit und auch nicht die bei einer solchen Dienstreise anfallende Fahrtstrecke, sondern ausschließlich, ob die Dienstreise tatsächlich (und in der vom AN behaupteten Häufigkeit) getätigt worden ist, können diese durch schriftliche Reisekostenabrechnungen, aus denen sich (zumindest für die meisten der strittigen Fahrten) der Kilometerstand am Beginn und am Ende der jeweiligen Dienstfahrt ergibt, glaubhaft gemacht werden.