§ 13 GGG
§ 53 Abs 3 WFG 1984
1. Auch nach der Rechtslage der Euro-GerichtsGeb-Nov (EGN), BGBl I 2001/131, kann auch die erst nach der erfolgten Eintragung des Pfandrechtes für ein für eine gefördete Wohnung aufgenommenes Darlehen beantragte GebBefreiung nach § 53 Abs 3 WFG 1984 noch innerhalb der für den Berichtigungsantrag offen stehenden Frist in Anspruch genommen werden. Das WFG 1984 enthält keine ähnliche Best wie das NeuFÖG, wonach die nachträgliche Vorlage der Förderungszusicherung zu keiner Befreiung von den Gerichtsgeb führen kann. Entscheidend ist allerdings, dass im Zeitpunkt der Eintragung im Grundbuch bereits eine Förderungszusicherung erteilt wurde.