§ 76 BWG
§ 29 SpG
§ 76 Abs 3 BWG stellt nicht darauf ab, dass die Voraussetzungen für die Bestellung eines Staatskommissärs nicht mehr vorliegen, sondern darauf, dass die Voraussetzungen „für die Bestellung nach Abs 2“ nicht mehr gegeben sind. Anders als beim zweiten Abberufungstatbestand, nämlich bei der Annahme, dass der Staatskommissär oder dessen Stellvertreter „ihre Aufgaben“ nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen würden, womit auf ihre individuell-konkrete Situation abgestellt wird, bezieht sich das Merkmal des Wegfalls der Bestellungsvoraussetzungen auf jenen Maßstab, der sich aus § 76 Abs 2 BWG ergibt. Die Verweisung lässt sich somit als eine dynamische verstehen, die auch die geänderten Bestellungsvoraussetzungen erfasst. Das bedeutet, dass auf Abberufungen, die nach dem 31. 7. 2004 ausgesprochen werden, § 76 Abs 2 idF des FinanzkonglomeratG, BGBl I 2004/70 anzuwenden ist, und zwar unabhängig davon, wann die abzuberufende Person zum Staatskommissär bestellt worden ist.