§ 4 Abs 4 EStG 1988
§ 167 Abs 2 BAO
Zur Anerkennung von Provisionen für eine Vermittlungstätigkeit als Betriebsausgaben bedarf es einer Erklärung dafür, warum es einer laufenden Vermittlungstätigkeit bedarf, wenn sich zwei Geschäftspartner seit über zehn Jahren kennen und im Hinblick auf die kontinuierliche Geschäftsbeziehung bereits über die Informationen hins der Beschaffenheit der angebotenen und der nachgefragten Leistungen verfügen. Auch wenn das Vorliegen schriftlicher Aufzeichnungen über Provisionsvereinbarungen keine zwingende Voraussetzung für die Anerkennung von Provisionsaufwendungen als Betriebsausgaben ist, darf die Beh im Rahmen ihrer Beweiswürdigung das Fehlen schriftlicher Vereinbarungen als Indiz berücksichtigen. Ist es doch im Geschäftsleben üblich, dass die Erbringung von Leistungen, welche zu Gegenleistungen führen, auf schriftlich fixierten Bedingungen basiert. Auch der Umstand, dass Rechnungen eines Geschäftspartners bereits in der Vergangenheit als Schein- bzw Gefälligkeitsrechnungen qualifiziert worden sind, kann im Rahmen der Beweiswürdigung als weiteres Indiz zur Abrundung des Bildes herangezogen werden.