§ 151 Abs 3 BAO
§ 184 Abs 1 BAO
Verkürzung des Treibstoffeinkaufs, nicht gemeldete Fahrer, fehlende Aufzeichnungen, die nach gewerberechtlichen Vorschriften zu führen sind, und Differenzen bei Kilometerständen der nach Schadensfällen bei Versicherungsges und Reparaturbetrieben ermittelten Kilometerstände berechtigen zur Schätzung eines Taxiunternehmens unter Annahme von durchschnittlichen Kilometerleistungen von rund 57.000 km im Jahr.