§ 16 Abs 1 EStG 1988
§ 29 Z 1 EStG 1988
Auch wenn der einem Vereinsfunktionär gewährten Aufwandsentschädigung die Absicht zugrunde lag, diesem durch die laufenden Geldzuwendungen Auslagen zu ersetzen, welche erfahrungsgemäß im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Verein anfallen würden, ist diese als Bezug iSd § 29 Z 1 EStG 1988 zu behandeln, wenn die Zuwendungen unabhängig von tatsächlich angefallenen Aufwendungen erfolgten und der Funktionär über die ihm gewährten Beträge frei verfügen und damit auch Aufwendungen bestreiten konnte, denen die Eigenschaft als Werbungskosten iSd EStG nicht zukam. Zudem weist der Umstand, dass die „Aufwandsentschädigungen“ 14mal jährlich zur Auszahlung gelangt sind, darauf hin, dass damit nicht nur die monatlich anfallenden (Mehr )Aufwendungen des Funktionärs abgedeckt werden sollten.