§ 27 Abs 4 UStG 1994
§ 20 BAO
1. Hat ein ausländischer Werkleistender und USt-Schuldner in Österreich weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte, ist der inländische Leistungsempfänger verpflichtet, die auf die Leistungen entfallenden USt-Beträge einzubehalten und im Namen und für Rechnung des Werkleistenden an das FA abzuführen.