§ 1 Abs 1 Wr ParkometerG und § 1 Abs 3 Wr ParkometerG
§ 4 Abs 1 Wr ParkometerG
Auch wenn eine Kurzparkzone erst nach Abstellen des Kfz kundgemacht wird, ist die Parkgeb zu entrichten. Bei Bestrafung wegen Verkürzung der Parkometerabg ist allerdings konkret und fallbezogen zu begründen, warum eine Verletzung der Sorgfaltspflicht durch den AbgPfl auch unter den glaubhaft vorgebrachten besonderen Umständen vorwerfbar gewesen sei.