§ 21 Abs 1a UStG 1994
§ 217 BAO
Die Vorverlegung der Fälligkeitstage der USt-Vorauszahlungen ist die einzige Rechtsfolge des Unterbleibens einer Entrichtung der USt-Sondervorauszahlung. Ausgehend vom freien Wahlrecht des Unternehmers, die Sondervorauszahlung bis zum Fälligkeitstag zu entrichten oder nicht, kann die Nichtentrichtung dieser Sondervorauszahlung keine andere (weitere) Rechtsfolge, wie beispielsweise die Festsetzung eines Säumniszuschlages, nach sich ziehen. Der Fälligkeitszeitpunkt der Sondervorauszahlung bestimmt somit nur jenen Zeitpunkt, bis zu dem der Unternehmer von seinem Wahlrecht Gebrauch machen kann. Entrichtet der Unternehmer die USt-Sondervorauszahlung bis dahin nicht, so gibt er damit zu erkennen, sich für die Vorverlegung der Fälligkeit für die künftigen USt-Vorauszahlungen entschieden zu haben.