§ 16 Abs 1 EStG 1988
§ 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988
Auch wenn eine Gebisssanierung durch einen Musiker (Hornisten) auch den privaten, höchstpersönlichen Bereich betrifft und dies dem Bereich der privaten Lebensführung zuzuordnen ist, weil Zähne primär der Aufnahme der erforderlichen Nahrung dienen, kann sich gerade deswegen, weil ein durch Implantate saniertes Gebiss „wesentlich“ für die berufliche Tätigkeit des stpfl Musikers sein kann, eine Notwendigkeit der Aufwendungen für die berufliche Tätigkeit ergeben, sodass die Aufwendungen nicht nur zur „Förderung des Berufes des StPfl“ iSd § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 dienen. Soweit durch die konkrete berufliche Tätigkeit nachgewiesene Mehraufwendungen im Vergleich zur üblichen Gebisssanierung unmittelbar notwendig sind, können somit Werbungskosten vorliegen, wenn diese Zahnbehandlung ausschließlich zur Ermöglichung der weiteren Berufsausübung nicht ausgeschlossen werden kann.