§ 93 Abs 3 BAO
Voraussetzung für die Umwandlung der einzelbetrieblichen Referenzmenge ist die „Änderung bei seinen Lieferungen bzw Direktverkäufen“, wobei darunter eine Änderung in den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, die die Lieferungen oder den Direktverkauf beeinflussen, zu verstehen ist. Das Faktum einer Änderung der Direktverkäufe kann allein nicht schon den Anlass für die Umwandlung abgeben. Mit Art 4 Abs 2 der VO (EWG) 3950/92 sollte nicht „Änderungen in den Lieferungen“ schlechthin, sondern Veränderungen, die die Lieferungen oder die Direktverkäufe beeinflussen, Rechnung getragen werden. Nach der Gemeinschaftsrechtsbest kann auch für einzelne Jahre ein unterschiedlicher Vermarktungsbedarf gegeben sein. Die Beh hat daher Feststellungen darüber zu treffen, auf welche Umstände der Rückgang in den Direktverkäufen AbgPfl zurückzuführen ist und diese zu begründen.