§ 13 Abs 2 Anlage 1 Z 1 lit b K-GKG
§ 2 Z 5 K-WBFG
Der Begriff der „ausschließlich landwirtschaftlichen Wohnzwecken dienenden Wohnungen“ ist erweiternd dahin zu verstehen, dass auch „forstwirtschaftlichen Wohnzwecken“ dienende Wohnungen darunter fallen, sofern sie in bäuerlichen Wohngebäuden liegen, sodass bei der Berechnung der Bewertungseinheiten für den Kanalanschlussbeitrag auch für diese der begünstigende Berechnungsmodus angewendet werden kann.