vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Zurechnung von AbgHinterziehungen an einen de-facto-Gf

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2005/282 Heft 12 v. 15.6.2005

§ 80 BAO, § 83 BAO, § 84 BAO, § 167 Abs 2 BAO

§ 49 Abs 1 lit a FinStrG

Leitet die Beh keineswegs allein daraus, dass einer Person (entsprechend einer Zustellungsbevollmächtigung), der die eine GmbH betreffende Post des FA zugestellt wurde und die drei Umbuchungsanträge hins USt gestellt hatte, ab, sie sei de facto Gf der GmbH, sondern kann sie diese Sachverhaltsannahme vielmehr auf ein Gesamtbild stützen, welches von den im Verfahren vernommenen Zeugen gezeichnet wird, wonach es diese Person gewesen sei, welcher die letzte Entscheidungsbefugnis zugekommen sei und die in der Ges „das Sagen“ hatte, ohne dass behauptet wird, dass einer dieser Zeugen die Unwahrheit gesagt hätte, kann ihr die vorsätzliche Nichtabführung von Abg durch die GmbH zugerechnet werden.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte