§ 80 BAO, § 83 BAO, § 84 BAO, § 167 Abs 2 BAO
§ 49 Abs 1 lit a FinStrG
Leitet die Beh keineswegs allein daraus, dass einer Person (entsprechend einer Zustellungsbevollmächtigung), der die eine GmbH betreffende Post des FA zugestellt wurde und die drei Umbuchungsanträge hins USt gestellt hatte, ab, sie sei de facto Gf der GmbH, sondern kann sie diese Sachverhaltsannahme vielmehr auf ein Gesamtbild stützen, welches von den im Verfahren vernommenen Zeugen gezeichnet wird, wonach es diese Person gewesen sei, welcher die letzte Entscheidungsbefugnis zugekommen sei und die in der Ges „das Sagen“ hatte, ohne dass behauptet wird, dass einer dieser Zeugen die Unwahrheit gesagt hätte, kann ihr die vorsätzliche Nichtabführung von Abg durch die GmbH zugerechnet werden.