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Unzureichende B-Begründung iZm Verweigerung des Vorsteuerabzuges bei Lieferungen von ausländischen Waren durch zwischengeschaltete inländische Firmen; kein Schluss auf Unternehmereigenschaft aus Bestehen einer UID-Nummer

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2005/284 Heft 12 v. 15.6.2005

§ 93 Abs 3 BAO

§ 2 UStG 1994, § 12 UStG 1994, Art 28 UStG 1994

1. Das der zusammenhängenden Sachverhaltsdarstellung methodisch folgende Begründungselement eines B (hier im Zusammenhang mit der Verweigerung des Vorsteuerabzuges bei Lieferungen von ausländischen Waren durch zwischengeschaltete inländische Firmen) hat in der Darstellung der beh Überlegungen zur Beweiswürdigung zu bestehen. In den zu diesem Punkt der B-Begründung zu treffenden Ausführungen sind, auf das Vorbringen eines AbgPfl im Verwaltungsverfahren beider Instanzen sachverhaltsbezogen im Einzelnen eingehend, jene Erwägungen der Beh darzustellen, welche sie bewogen, einen anderen als den vom AbgPfl behaupteten Sachverhalt als erwiesen anzunehmen. Das dritte tragende Element der B-Begründung schließlich hat in der Darstellung der rechtlichen Beurteilung der Beh zu bestehen, nach welcher sie die Verwirklichung welcher abgabenrechtlicher Tatbestände durch den im ersten tragenden Begründungselement angeführten festgestellten Sachverhalt als gegeben erachtet (vgl zu dem Vorstehenden E 28.05.1997, 94/13/0200).

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