§ 33 TP 8 Abs 1 GebG
§ 33 TP 19 Abs 1 Z 1 GebG
Sollen nach dem Urkundeninhalt eines „Darlehensvertrages“ die wechselseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nicht erst mit der Zuzählung der Darlehensvaluta begründet werden, sondern schon durch die Annahme des Angebotes der Bank, indem der Darlehensnehmer seine Annahmeerklärung beifügt, liegt ein bereits gebührenpflichtiger Kreditvertrag und kein, infolge noch nicht erfolgter Zuzählung der Darlehensvaluta, (noch nicht) gebührenpflichtiger Darlehens- bzw Darlehensvorvertrag vor.