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GebPfl icht eines als Darlehensvertrag bezeichneten Kreditvertrages

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2005/273 Heft 12 v. 15.6.2005

§ 33 TP 8 Abs 1 GebG

§ 33 TP 19 Abs 1 Z 1 GebG

Sollen nach dem Urkundeninhalt eines „Darlehensvertrages“ die wechselseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nicht erst mit der Zuzählung der Darlehensvaluta begründet werden, sondern schon durch die Annahme des Angebotes der Bank, indem der Darlehensnehmer seine Annahmeerklärung beifügt, liegt ein bereits gebührenpflichtiger Kreditvertrag und kein, infolge noch nicht erfolgter Zuzählung der Darlehensvaluta, (noch nicht) gebührenpflichtiger Darlehens- bzw Darlehensvorvertrag vor.

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