§ 22 Z 2 EStG 1988
§ 5 Abs 1 lit a KommStG
Wird das in § 47 Abs 2 EStG 1988 normierte Tatbestandselement der Weisungsgebundenheit durch den Ausdruck „sonst“ in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 beseitigt, dann kann sich der Ausdruck „alle“ in derselben - auf die gesetzliche Definition des steuerlichen Dienstverhältnisses in § 47 Abs 2 EStG verweisenden - Vorschrift (primär) nur auf das verbleibende gesetzliche Kriterium der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers beziehen. Weiteren Elementen, wie dem Fehlen eines Unternehmerrisikos und einer als „laufend“ zu erkennenden Lohnzahlung, kann Bedeutung für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nur noch in solchen Fällen zukommen, in denen eine Eingliederung des für die Ges tätigen Gesellschafters in den Organismus des Betriebes der Ges nicht klar zu erkennen wäre. Von einer solchen fehlenden Eingliederung ist aber nach dem in ständiger Jud entwickelten Verständnis zu diesem Tatbestandsmerkmal in aller Regel nicht auszugehen. Hat ein Gf kontinuierlich über einen längeren Zeitraum die Aufgaben der Geschäftsführung wahrgenommen, ist das Merkmal der Eingliederung in den betrieblichen Organismus der Ges zweifelsfrei ebenso auch dann gegeben wie die dadurch bewirkte KommSt-Pflicht, wenn die Tätigkeit des Gf im operativen Bereich der Ges über die Aufgaben der Geschäftsführung überwiegt.