§ 2 Abs 1 lit c FLAG
§ 8 Abs 5 FLAG und § 8 Abs 6 FLAG
Auch wenn eine mehrjährige berufliche Tätigkeit eines volljährigen, behinderten Kindes die für den Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs 1 lit c FLAG notwendige Annahme widerlegt, das Kind sei infolge seiner Behinderung nicht in der Lage gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, kann von einer beruflichen Tätigkeit nicht gesprochen werden, wenn der „beruflich Tätige“ keine (Arbeits-)Leistungen erbringt, wenn also eine Person aus karitativen Überlegungen oder zu therapeutischen Zwecken ohne Erwartung einer Gegenleistung wie ein Dienstnehmer behandelt wird.