§ 13 FLAG
§ 38 Abs 2 VwGG
1. Ist vor dem Ergehen eines B weder dem Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe entsprochen noch bescheidmäßig über diesen Antrag abgesprochen worden, steht der faktische Vorgang der Beihilfenauszahlung an eine nicht empfangsberechtigte Person der bescheidmäßigen Erledigung des somit noch unerledigten Antrages nicht entgegen.