§ 2 Abs 3 EStG 1988
§ 1 Abs 1 LVO
Die Einkunftsquelleneigenschaft einer Betätigung, so auch bei einer solchen, bei der nicht schon typischerweise eine Liebhaberei vorliegt, wie ein nebenberuflicher Kohlenhandel samt Vermietung und Verpachtung, ist in erster Linie danach zu beurteilen, ob die zu prüfende Tätigkeit in der betriebenen Weise objektiv Aussicht hat, sich lohnend zu gestalten. Unter der Ertragsfähigkeit einer Betätigung als Tatbestandsvoraussetzung ihrer Einkunftsquelleneigenschaft ist die Eignung der Tätigkeit zu verstehen, einen der positiven Steuererhebung aus der betroffenen Einkunftsart zugänglichen wirtschaftlichen Gesamterfolg innerhalb eines absehbaren Zeitraumes abzuwerfen. Nicht ein tatsächlich erwirtschafteter Gesamterfolg, sondern die objektive Eignung der Tätigkeit zur Erwirtschaftung eines solchen, subsidiär das nach außen in Erscheinung tretende Streben des Tätigen nach einem solchen Erfolg, hat demnach als Tatbestandsvoraussetzung des Vorliegens von Einkünften zu gelten. Auch wenn eine hauptberufliche Angestelltentätigkeit des StPfl für sich als Begründung nicht ausreichen sollte, dass ein daneben geführter Betrieb eine Liebhaberei darstellt, kann das Motiv des StPfl, den Betrieb für den Fall einer Arbeitslosigkeit aufrechterhalten zu wollen, zur Beurteilung der Betätigung als Liebhaberei führen.