§ 389 StPO
§ 7 Abs 1 GEG
1. Wird ein Angekl einer strafbaren Handlung schuldig erkannt, so ist in der Entscheidung zugleich auszusprechen, dass er auch die Kosten des Strafverfahrens zu ersetzen habe. Das verurteilende Erk hat nur den allg Ausspruch zu enthalten, dass der Angekl die Kosten des Strafverfahrens (ganz oder iSd § 389 Abs 2 StPO beschränkt) zu zahlen habe. Der Auftrag zur Zahlung eines ziffernmäßig bestimmten Betrages kann erst nach Rechtskraft der Verurteilung zum Kostenersatz ergehen; er ist in einem gesonderten Beschluss zu erteilen.