§ 236 BAO, § 237 BAO
§ 24 Abs 3 VwGG
Auch wenn Nachsichtsgründe bei den übrigen Gesamtschuldnern einer GebSchuld vorliegen, kann dem gesamtschuldnerisch haftenden, einschreitenden RA keine Nachsicht gewährt werden, wenn bei diesem keine Nachsichtsgründe gegeben sind. Wenn mit der in der Beschwerde behaupteten Armut der GebSchuldner und der Aussichtslosigkeit der Einhebung der Geb die Unbilligkeit der Einhebung bei diesen Gesamtschuldnern nachgewiesen werden sollte, dann reicht dies allein für eine Nachsicht der Geb nach § 236 BAO nicht aus. Es müssten auch beim RA Nachsichtsgründe vorliegen. Die Vorschreibung von Geb bzw die Geltendmachung der Haftung dafür sind Auswirkungen der allg Rechtslage und stellen ein beabsichtigtes Ergebnis des Gesetzgebers dar. Beweggründe für gebührenpflichtige Handlungen („Barmherzigkeit“, „selbstloses Handeln“) liegen in der Sphäre und der Dispositionsmöglichkeit des „selbstlos“ Handelnden und sind keine Umstände, die eine sachliche Unbilligkeit der Einhebung begründen können.