§ 93 BAO
Ist einem BerufungsB nicht zu entnehmen, welche B des FA Gegenstand der Berufungsentscheidung sind, bleibt also offen, über welche B die Beh entschieden hat, erfüllt ihr Spruch damit in keiner Weise die gebotenen Bestimmtheitsanforderungen.
30.09.2004, 2004/16/0098